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"Asozial" in der DDR 3von3 - aufsässig oder arbeitsscheu?

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Uploaded by on Sep 6, 2007

Im Strafrecht der DDR gab es eine Bestimmung, die es dem Staat ermöglichte, "gesellschaftsschädliche Arbeitsverweigerung" zu verfolgen. Davon Betroffene berichten aber, daß damit auch teilweise gegen Menschen vorgegangen wurde, die kritisch zu den Verhältnissen in der DDR eingestellt waren, um sie durch eine scheinbar unpolitische Verurteilung zu stigmatisieren und damit an den Rand der Gesellschaft zu drängen.

5. Abschnitt (des Strafgesetzbuchs der DDR)
Sonstige Straftaten gegen die allgemeine, staatliche und öffentliche Ordnung

§ 249. Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten.

(1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, daß er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht oder wer sich auf ändere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(2) In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(3) Ist der Täter nach Absatz 1 oder wegen eines Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche, oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bereits bestraft, kann auf Arbeitserziehung oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.

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  • Trotz SED-Plan doch kein Paradies der Werktätigen?

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