Uploaded by LarsThoene on Oct 7, 2010
Da das Umsatzsteuergesetz, das die Rechtsgrundlage für das Erheben und Festsetzen von Umsatzsteuer bildet, seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG aufgrund der in der Vorschrift des Art. 19 I 2 GG selbst innewohnenden Gesetzeskraft die Rechtskraft des Umsatzsteuergesetzes mit dem Datum seines Inkrafttretens, also zum 01.01.2002, blockiert ist. Der Gesetzgeber hat es wissentlich vorsätzlich unterlassen, durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz -- StVBG) vom 19. Dezember 2001 in dem das UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) um die Paragraphen 26b, 26c sowie 27b UStG mit Wirkung vom 01.01.2002 erweitert wurde, der sog. Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 2 S. 1 GG als zwingender Gültigkeitsvorschrift zu genügen.
Während § 26b eine Geldbuße bewirken kann und dementsprechend das gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG einschränkbare Grundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG einschränkt, § 26c die Androhung einer Freiheitsstrafe enthält und damit das einschränkbare Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG einschränkt, wirkt § 27b hinsichtlich seiner Einschränkungsmöglichkeit des Grundrechts gemäß Art. 13 Abs. 1 GG. Bis zum Verkünden eines dem Art. 19 I 2 GG genügenden Umsatzsteuergesetzes handelt es sich bei dem derzeit seit dem 01.01.2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten UStG um ein stummes Gesetz, das keine Anwendung erfahren kann und darf.
Eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten steht immer unter dem Zwang, dass staatliches Handeln nur durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Die Abgabenordnung von 1977 erfüllt zwar im § 413 AO grundsätzlich das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, jedoch nicht im Hinblick auf Einschränkungen des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift des § 413 AO lautet:
„Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
Da der sechste Abschnitt der Abgabenordnung 1977 ( Vollstreckung, §§ 249 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet, hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung führt auch hier zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes.
In der ersten Bundestagssitzung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland am 11.09.1949, bei der erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen ( Drucksache 151 )
erklärte Dr. Arndt:
„Meine Damen und Herren, was verlangen sie denn doch dem einfachen Menschen draußen, wenn sich die Bundesregierung bei ihrer ersten Vorlage in einer solchen Form über geltendes Recht hinwegsetzt und damit den elementarsten Grundsatz, der selbst in einer Demokratie für Anfänger gilt, nämlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, verletzt ? Die Verwaltung darf keinen Schritt tun, ohne sich auf dem Boden des Gesetzes zu befinden."
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