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Arbeitsrecht: Fristgerechte Kündigung - erklärt von Sören Machleb - Rechtsanwalt in Bochum

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Uploaded by on Jul 21, 2011

Fristgerechte Kündigung im Arbeitsrecht - Ihnen wurde fristgerecht gekündigt?

Von diesem Zeitpunkt an haben Sie drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ihre Erfolgsaussichten auf eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung hängen auch von dem Unternehmen ab, in dem Sie beschäftigt waren. Insofern Sie seit mindestens 6 Monaten dort angestellt sind und es einschließlich Ihnen mindestens 10 Arbeitnehmer in diesem Unternehmen gibt, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, andernfalls ist hier Willkür die Grenze. (Bitte beachten: Wenn der Entlassene vor dem 21.12.2003 eingestellt wurde, reichen hierzu bereits 5 Arbeitnehmer im Unternehmen.) Eine Kündigung darf keine Strafe sein, sondern lediglich Ausdruck von Vertrauensverlust. Waren Sie beispielsweise längere Zeit krank und sind höhere Lohnentgeltzahlungen angefallen, so wäre eine Kündigung in diesem Fall unwirksam.

Sollte eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, steigen Ihre Erfolgsaussichten bei einer Kündigungsschutzklage, da es für diesen Fall nur drei rechtmäßige Kündigungsgründe gibt:

1.) Verhaltensbedingt, bspw. weil Sie ein Fehlverhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht abgestellt haben.
2) Personenbedingt, bspw. bei einer negativen Zukunftsprognose, weil Sie für längere Zeit erkrankt sind und betriebliche Belange dadurch beeinträchtigt werden.
3) Betriebsbedingt, bspw. wenn ein Arbeitgeber aus Kostengründen Personal abbauen möchte und alle Arbeitnehmer mit gleichem Tätigkeitsbereich anhand verschiedener sozialer Kriterien miteinander vergleicht und schließlich den Arbeitnehmer ausgewählt hat, den es -verglichen mit den anderen Arbeitnehmern- am wenigsten trifft.

Der Arbeitnehmer muss jedoch in jedem Fall die Kündigungsfrist korrekt berechnen. Hat er eventuelle Tarifverträge beachtet? Beschäftigungszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, müssen zudem richtig verrechnet werden. Besonderen Kündigungsschutz genießen darüber hinaus Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsräte. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Kündigung zudem schriftlich ausgebilligt werden und ein eventuell bestehender Betriebsrat angehört werden.

Bei all diesen potenziellen Fehlerquellen beraten wir Sie sehr gerne und würden uns freuen, wenn Sie einen Termin mit uns vereinbaren. Weitere Informationen und Kontaktdaten von Rechtsanwalt Sören Machleb finden Sie auf http://www.machleb.eu/arbeitsrecht/

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  • Die Kündigung ist unwirksam, wenn sie in elektronischer Form, mündlich, als Fax oder Kopie zugeht oder an Bedingungen geknüpft ist, die der Arbeitnehmer nicht erfüllen kann (z.B. Verbesserung der Auftragslage).

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