Fördern statt Freiheit, auf diese Weise wird das Grundrecht der Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Forschungsfreiheit und Lehrfreiheit ( Art. 5.3.1 GG ) systematisch unterlaufen, denn das individuelle Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG ist zuvörderst ein staatsgerichtetes Abwehrrecht und soll staatliche Eingriffe in den Kernbereich, den sog. Schutzbereich des Grundrechtes, den Werk- und Wirkbereich abwehren helfen.
Bis heute brechen die deutschen Finanzbeamten und Finanzrichter sowohl das deutsche Verfassungsrecht als auch Völkerrecht wenn sie die Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit eines Künstlers besteuern. Sie verletzen wissentlich nationales Recht in Gestalt des Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie die "Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen" und den "Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte", in nationales deutsches Recht 1973 transformiert.
Das Gleiche gilt für den deutschen Gesetzgeber, der es bis heute versäumt hat, § 18.1.1 Einkommensteuergesetz entsprechend des grundgesetzlichen Auftrages i.S.v. Art. 123 GG dem Grundgesetz anzupassen, zu entnazifizieren, denn § 18.1.1 EStG ist nahtlos aus dem Reichseinkommenteuergesetz der Nazidiktatur übernommen worden...
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