Prof. Dr. Michael Hassemer; Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum (TU Kaiserslautern); Vorlesung Zivilrecht II;
Fälligkeit (§ 271 BGB) und Fristsetzung als neue Tatbestandsmerkmale; nochmals: Matrix der Leistungsstörungen; Die Pflichtverletzungen in § 281 (bzw. 323) BGB als subsidiär zur Unmöglichkeit zu prüfende Leistungsstörungen; nochmals: Unmöglichkeit bei Gattungsschulden.
http://zwr.wiwi.uni-kl.de/index.php?id=12;
http://www.michael-hassemer.de/
@Nea4u die frist wird doch erst nach der pflichtverletzung gesetzt, oder?
SweetCaramelDip 1 day ago
Die eigentliche Pflichtverletzung liegt nicht in der Nichtleistung trotz Möglichkeit bei Fälligkeit, sondern in der Nichtleistung trotz Möglichkeit nach Fristablauf (Recht zur 2. Andienung). DAS ist das eigentlich vorwerfbare Verhalten des Schuldners.
Nea4u 5 months ago