Das Bundessozialgericht stellt in seinem Urteil vom 16.12.2008, Az: B 4 AS 60/07 R, klar, dass für Ein-Euro-Jobs eine Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden möglich ist. Dabei hat sich die Arbeitszeit nach der Erforderlichkeit zu richten.
Eine Ablehnung des Ein-Euro-Jobs durch den Hilfebedürftigen kann erst dann zu einer Verminderung des Arbeitslosengelds II führen, wenn ihm der Ein-Euro-Job ausdrücklich bestimmt angeboten wurde und der Hilfebedürftige im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt wurde.
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