Am 12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof über die Störerhaftung bei WLAN-Anschlüsse entschieden. Im konkreten Fall war der Betreiber eines WLAN nachweislich im Urlaub, als über seinen Internetanschluss angeblich ein Musiktitel in einer Internettauschbörse angeboten wurde. Der betroffene Betreiber wollte aber für diese Uploads deshalb nicht einstehen, da er nicht nur nachweislich nicht der Täter war, sondern sogar auch seinen WLAN-Anschluss verschlüsselt hatte, aber dieser war wohl nur:
01. mit einer "WPA1" und nicht mit einer "WPA2"-Verschlüsselung gesichert gewesen.
02. mit dem von Haus aus vorinstallierten Standard-Schlüssel betrieben worden.
Somit ist noch einmal zu Betonen: Da der BGH also nicht über ein vollständig ungesichertes WLAN verhandelt hat, von daher ging es in dieser Entscheidung auch nicht um ein offenes WLAN, wie fälschlicherweise mehrfach auf einigen Internetseiten in letzter Zeit berichtet wurde. Vielmehr ging es ganz allgemein um die Frage, welche Sicherungspflichten die WLAN-Betreiber allgemein trifft.
Bei der Urteilsbegründung hieß es: „Es könne Privaten jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen. Ausreichend sei es, wenn sie zur Zeit der Installation im privaten Bereich marktübliche Sicherungen einhalten. Das werkseitig voreingestellte Passwort reiche hierzu nicht aus. Es ist relativ leicht, ein solches Passwort zu erraten. Der Schutz durch ein persönliches und ausreichend langes Passwort sei üblich und zumutbar." Allerdings könne der Anschlussinhaber in einem solchen Fall nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und müsse desweiteren auch nur die Anwaltskosten für die Abmahnung ersetzen. Der BGH schrieb in seiner Mitteilung, dass diese maximal 100 Euro betragen dürfe. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz - etwa die entgangenen Lizenzgebühren - bestehe nicht, entschieden die Richter. Der Anschlussinhaber habe selbst keine Rechtsverletzung begangen; deshalb könne er nur dann zum Schadenersatz verurteilt werden, wenn er vorsätzlich handle.
Die Urteile im einzelnen, inklusive Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.10.2007 - Az. 2/3 O 19/07
- http://goo.gl/aXGN
OLG Frankfurt/Main, vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07
- http://goo.gl/tmG9
BGH Karlsruhe, vom 12.05.2010 - Az. I ZR 121/08
- http://goo.gl/hrLS
OLG Frankfurt/Main, vom 21.12.2010 - Az. 11 U 52/07
- http://goo.gl/uwbde
Die Abmahnindustrie und der Gesetzgeber zusammen mit der Wirtschaft ... na toll !!
Alle zusammen zur Vergewaltigungsindustrie mutiert ... denn im Abzocken haben die ja bereits weitreichende Erfahrungen gesammelt, nicht wahr ?
halo2pc 1 year ago 6