Vor- und Nachbetrachtung eines 1. Verhandlungstermines in einer Kündigungsschutzklage. Vorangegangen war eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung, also verhaltensbedingt. Der ArbG hatte keine Abmahnung ausgesprochen. Im konkreten Falle kam kein Vergleich zustande, obwohl der Richter dem ArbG-Vertreter klar gesagt hatte, daß ohne Abmahnung hier keine Kündigung zulässig sei. Auch eine ordentliche schied aus, da hier das KSchG greift.
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