1) Das Maßgeblichkeitsprinzip hat nach wie vor Wirkung.
2) Aufwandsrückstellungen wurden nur zum Teil verboten. Aufwandsrückstellungen i.S.v. § 249 (1) S.2 Nr. 1 HGB n.F. müssen nach wie vor passiviert werden.
ein fehler ist jedoch drin: es wurde nur die umgekehrte maßgeblichkeit abgeschafft. die handelsbilanz kann also wohl maßgeblich für die steuerbilanz sein.
1) Das Maßgeblichkeitsprinzip hat nach wie vor Wirkung.
2) Aufwandsrückstellungen wurden nur zum Teil verboten. Aufwandsrückstellungen i.S.v. § 249 (1) S.2 Nr. 1 HGB n.F. müssen nach wie vor passiviert werden.
Johann815 2 weeks ago
video is in ordnung.
ein fehler ist jedoch drin: es wurde nur die umgekehrte maßgeblichkeit abgeschafft. die handelsbilanz kann also wohl maßgeblich für die steuerbilanz sein.
mjata88 6 months ago