Warum akzeptieren Betriebsräte die Beschränkung der Mitbestimmung durch den Einsatz von Leiharbeitern?
• BAG 7 ABR 3/03 vom 22.1.03;
„Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs.1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
Kurz je mehr Leiharbeiter eine Firma beschäftigt desto weniger Betriebsratsmitglieder
Informiert Ihr Werk auch über den §7Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) : Leiharbeiter die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt werden, sind wahlberichtigt ?
Ja, natürlich. Im Leitfaden wird ausführlich darauf eingegangen. Für die Wahlberechtigung kommt es demnach zunächst auf die Dauer der "geplanten Beschäftigung" an. Wenn eine Beschäftigungsdauer von länger als 3 Monaten vorgesehen ist, sind Leiharbeiter also auch schon wahlberechtigt, wenn der Wahltag ihr erster Einsatztag im Betrieb ist.
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Warum akzeptieren Betriebsräte die Beschränkung der Mitbestimmung durch den Einsatz von Leiharbeitern?
• BAG 7 ABR 3/03 vom 22.1.03;
„Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs.1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
Kurz je mehr Leiharbeiter eine Firma beschäftigt desto weniger Betriebsratsmitglieder
(müssen freigestellt werden).
WalterMatern 1 year ago
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Es gäbe doch zB die möglichkeit Betriebsvereinbarungen zu schließen.
Der Arbeitgeber will Leihsklaven einsetzen gut der Umfang der freizustellenden
Betriebsräte wird bestimmt über die von Betriebsrat und Geschäftsleitung gemeinsam zu
bestimmenden Dauerarbeitsplätze oder über den Durchschnitt der im Unternehmen Beschäftigten
( unabhängig bei welchem Arbeitgeber jemand seinen Arbeitsvertrag hat).
WalterMatern 1 year ago
Informiert Ihr Werk auch über den §7Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) : Leiharbeiter die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt werden, sind wahlberichtigt ?
Mit freundlichen Grüßen,
Walter Matern
WalterMatern 1 year ago
Ja, natürlich. Im Leitfaden wird ausführlich darauf eingegangen. Für die Wahlberechtigung kommt es demnach zunächst auf die Dauer der "geplanten Beschäftigung" an. Wenn eine Beschäftigungsdauer von länger als 3 Monaten vorgesehen ist, sind Leiharbeiter also auch schon wahlberechtigt, wenn der Wahltag ihr erster Einsatztag im Betrieb ist.
BundVerlag 1 year ago