Das Nutzungsrecht betreffend; selbst wenn wir davon ausgehen, dass der unbestätigte Wisch ("Einverständniserklärung") juristische Relevanz hat (was ich bezweifle, insbesondere, da sie zu dem Zeitpunkt seiner Videoerstellung gar nicht vorhanden waren), dann finden wir hierin folgendes: "dass die momento media GmbH als Betreiber des YouTube-Kanals „Clixoom“ unentgeltlich die nicht-ausschließlichen[...] Rechte an diesem Video auch zur Weiterübertragung auf Dritte übertragen bekommt." Inwiefern
ein solcher Vertrag - Recht zur Rechteübertragung obschon "nicht-ausschließlicher" (=nicht exklusiver) Rechteinhaber - überhaupt nach deutscher Rechtsprechung bindend ist, vermag ich nicht zu sagen. Was aber klar aus dieser Erklärung hervorgeht, ist, dass die momento GmbH nicht die ausschließlichen Rechte besitzt, d.h. der Urheber gewährt ein nicht-exklusives Nutzungsrecht. Insofern hat er keinerlei Vertragsverletzung begangen (sofern der Vertrag überhaupt zustande gekommen ist).
In diesem Zusammenhang (Vertragszustandekommen) hat das AG Düsseldorf am 14.04.2010 zu Ungunsten Firma entschieden, die gegen einen Künstler geklagt hat, da er sein Zeug im Filesharingbetrieb zur Verfügung gestellt hat. Das AG Düsseldorf hat dem Beklagten Recht gegeben, da aus dem englischsprachigen Vertrag kein eindeutiges exklusives Nutzungsrecht hervorging. Ich wäre in diesem Falle sehr gespannt, wie hier entschieden werden würde.
die videos um die es geht sind alle in der beschreibung des interviews ... dertypausfrankfurt hat bei sich selber nur sein fragevideo und verlinkt im video auf clixoom
Das Nutzungsrecht betreffend; selbst wenn wir davon ausgehen, dass der unbestätigte Wisch ("Einverständniserklärung") juristische Relevanz hat (was ich bezweifle, insbesondere, da sie zu dem Zeitpunkt seiner Videoerstellung gar nicht vorhanden waren), dann finden wir hierin folgendes: "dass die momento media GmbH als Betreiber des YouTube-Kanals „Clixoom“ unentgeltlich die nicht-ausschließlichen[...] Rechte an diesem Video auch zur Weiterübertragung auf Dritte übertragen bekommt." Inwiefern
GammonAddicted 1 year ago
ein solcher Vertrag - Recht zur Rechteübertragung obschon "nicht-ausschließlicher" (=nicht exklusiver) Rechteinhaber - überhaupt nach deutscher Rechtsprechung bindend ist, vermag ich nicht zu sagen. Was aber klar aus dieser Erklärung hervorgeht, ist, dass die momento GmbH nicht die ausschließlichen Rechte besitzt, d.h. der Urheber gewährt ein nicht-exklusives Nutzungsrecht. Insofern hat er keinerlei Vertragsverletzung begangen (sofern der Vertrag überhaupt zustande gekommen ist).
GammonAddicted 1 year ago
In diesem Zusammenhang (Vertragszustandekommen) hat das AG Düsseldorf am 14.04.2010 zu Ungunsten Firma entschieden, die gegen einen Künstler geklagt hat, da er sein Zeug im Filesharingbetrieb zur Verfügung gestellt hat. Das AG Düsseldorf hat dem Beklagten Recht gegeben, da aus dem englischsprachigen Vertrag kein eindeutiges exklusives Nutzungsrecht hervorging. Ich wäre in diesem Falle sehr gespannt, wie hier entschieden werden würde.
GammonAddicted 1 year ago
Hi,
danke für dein Video!
Auf meinem Kanal war/ist nur mein Video zu sehen!
lg
DerTypAusFrankfurt 1 year ago
die videos um die es geht sind alle in der beschreibung des interviews ... dertypausfrankfurt hat bei sich selber nur sein fragevideo und verlinkt im video auf clixoom
chrissi1002 1 year ago