Die eigentliche Pflichtverletzung liegt nicht in der Nichtleistung trotz Möglichkeit bei Fälligkeit, sondern in der Nichtleistung trotz Möglichkeit nach Fristablauf (Recht zur 2. Andienung). DAS ist das eigentlich vorwerfbare Verhalten des Schuldners.
Die eigentliche Pflichtverletzung liegt nicht in der Nichtleistung trotz Möglichkeit bei Fälligkeit, sondern in der Nichtleistung trotz Möglichkeit nach Fristablauf (Recht zur 2. Andienung). DAS ist das eigentlich vorwerfbare Verhalten des Schuldners.
Nea4u 6 months ago
@Nea4u die frist wird doch erst nach der pflichtverletzung gesetzt, oder?
SweetCaramelDip 2 weeks ago