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  • Der "Dauer-Soli" ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG ein Problemt: Generell haben Gewerbetreibende wegen der (pauschalierten) GewSt-Anrechnung auf die Einkommensteuer (= Bemessungsgrundlage für den "Soli") einen geringeren "Soli" zu tragen als Freiberufler, Arbeitnehmer oder Vermieter und Verpachter.

  • Professor Dr. Walter Drenseck schreibt in Schmidt, Kommentar zum EStG, 30. Auflage 2011, § 51a Anm. 4: "Ab 1995 wird erneut ein SolZ, diesmal zeitlich nicht beschränkt, erhoben; dies ist nach BVerfG 2 BvL 3/10 DStR 10, 1982 verfgemäß (erstaunlicherweise wurde die sorgfältig begründete Vorlage des FG Nds EFG 10, 1071 durch Kammerbeschluß als unzulässig behandelt; s. auch Birk, FR 10, 1002)".

  • Die aktuelle Kammer-Entscheidung des BVerfG (durch 3 Richter) beendet nicht das beim 7. Senat des NFG anhängige Klageverfahren und untersagt auch keine weiteren Vorlagen des 7. Senats des NFG zum „Dauer-Soli“. Selbst in derselben Rechtssache (7 K 143/08) könnte ein neuer Aussetzungs- und Vorlagebeschluss für einen Vollsenat des BVerfG (acht Richter) ergehen. Warten wir es ab.

  • Professor Dr. Dieter Birk (Universität Münster) analysiert die Vorlage des 7. Senats des NFG im Handelsblatt (online 2.6.2010) positiv und führt bezüglich der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG Folgendes aus: „Es war nie das Verständnis des Gerichts, dass eine Ergänzungsabgabe dauerhaft zur Erhebung der Einkommen- und Körperschaftsteuer hinzutreten darf. Vielmehr kann man der Rechtsprechung des BVerfG entnehmen, dass sie im Gegensatz zu diesen Steuern irgendwann auslaufen muss“.

  • Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler, Vorsitzender Richter am Bundesfinazhof, bewertet in der Fachzeitung „Neue Wirtschafts Briefe“ 2010, S. 2203, den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des NFG als „sorgfältig und überzeugend begründet“ und führt weiter aus: „Der Vorlagebeschluss enthält alles, was für die finanzverfassungsrechtliche Würdigung und die grundrechtsbezogene Prüfung des Solidaritätszuschlags von Bedeutung sein könnte. Dem ist nichts hinzuzufügen“.

  • 23. September 2010

    Steuerzahler in Deutschland müssen vorerst weiter den ungeliebten Solidaritätszuschlag zahlen. Das Bundesverfassungsgericht wies in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss einen gegen den „Soli“ gerichteten Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig ab. Das Gericht habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt, begründete die 1. Kammer...

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  • Super Typ der Herr Dr. Balke

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