Die Hupe darf laut § 16 der StVO ausschließlich dazu benutzt werden, andere Verkehrsteilnehmer vor drohenden Gefahren zu warnen oder außerorts die eigene Überholabsicht anzukündigen. Jede andere Verwendung stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz in Höhe von 10 Euro vorgesehen ist.[1] Die Verwendung zu folgenden Zwecken ist also nicht zulässig:
Hupkonzert nach sportlichem Erfolg der Lieblingsmannschaft
Die Hupe darf laut § 16 der StVO ausschließlich dazu benutzt werden, andere Verkehrsteilnehmer vor drohenden Gefahren zu warnen oder außerorts die eigene Überholabsicht anzukündigen. Jede andere Verwendung stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz in Höhe von 10 Euro vorgesehen ist.[1] Die Verwendung zu folgenden Zwecken ist also nicht zulässig:
Hupkonzert nach sportlichem Erfolg der Lieblingsmannschaft
Aleinikov65 1 year ago
hammer^^ 5 sterne
crash21244 4 years ago