Added: 4 years ago
From: ltinnemann
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  • Es bleibt nur zu hoffen, dass das arme Kind und die Mutter vom "Herrn Dr. Tinnemann" nie gefunden werden.

  • Vater und Großeltern sind im Gegensatz zu einer mütterlichen Betreuung vollkommen nebensächlich und unbedeutend.Dem Grunde nach müsste Herr Tinnemann dies aufgrund seiner Ausbildung wissen!!

  • Es ist allgemein fraglich,warum ein Vater, der zudem noch Kinderarzt ist und seine Tochter in der Besten Obhut weiß(Mutter ist Kinderpsychiaterin!),die Mutter seines Kindes derartig kriminalisiert und verfolgt! Letztendlich zählen für das Kind keine Gesetzesvorgaben.Sondern, es ist nur maßgebend, dass das Kind seine Mutter braucht, was Herr Dr.Tinnemann nicht gern wahrhaben möchte!...

  • P. T. (Vater) hat 2006 keinen Rückführungsantrag am englischen Gericht gestellt, das nach Brüssel IIa-VO, seit 01.03.2005 möglich ist.

    Der Rückführungsantrag ist auch nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestellt worden.

    Nur darüber kann nach die Entführerin, per internationalen Haftbefehl, gefahndet werden.

    goggle: 15 UF 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

    google: hunkeler bianchi ruben

    .

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